Haftung des Planers im Falle einer Verletzung des Bebauungsplans

Ein Planer ist ein Fachmann, der auf der Grundlage eines (schriftlichen oder mündlichen) Werkvertrags die Entwurfsdokumentation für ein Gebäude für den Auftraggeber erstellt.

Haftung des Designers für Schäden und Mängel

Planer (Architekten und Bauingenieure) sind verpflichtet, bei der Planung von Gebäuden die einschlägigen gesetzlichen und technischen Normen sowie den Flächennutzungsplan einzuhalten. Das bedeutet, dass sie auch für Mängel in den Planungsunterlagen und für Schäden, die sie im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit verursachen, haften.

Sie müssen auch eine Haftpflichtversicherung haben.

Wenn der Planer also ein Bauprojekt ausarbeitet, das dem Flächennutzungsplan widerspricht, hat der Bauherr in der Regel das Recht, das Projekt korrigieren zu lassen, möglicherweise auch auf Schadensersatz und ähnliches.

verantwortung des designers
Flächennutzungsplan

Der Entwurfsverfasser ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation gemäß § 45 (2) des Baugesetzes verantwortlich. Der Planer des entwickelten Bauprojekts ist auch für dessen Durchführbarkeit verantwortlich. Die statische Berechnung muss in einer Form erstellt werden, die prüffähig ist. Der Entwurfsverfasser ist verpflichtet, andere befugte Entwurfsverfasser mit der Erstellung von Teilen der Planungsunterlagen, des Entwurfs der Planungsunterlagen oder des Bauvorhabens zu beauftragen, wenn er selbst nicht zur Erstellung eines Teils befugt ist.

Der Architekt oder Ingenieur lehnt die Erbringung von Leistungen ab, wenn die Anweisungen des Auftraggebers dem Gesetz, anderen Rechtsvorschriften, den Vorschriften der Kammer oder der genehmigten Planungsdokumentation, der Baugenehmigung oder dem slowakischen technischen Standard widersprechen oder technisch undurchführbar sind oder ihre Umsetzung das Leben oder die Gesundheit von Bürgern oder die guten Sitten gefährden würde und der Auftraggeber trotz der Warnung auf ihrer Erfüllung besteht (Gesetz Nr. 138/1992 Slg.).

Der Planer ist verpflichtet, neue Gebäude und wesentlich renovierte bestehende Gebäude unter Verwendung geeigneter Gebäudestrukturen, alternativer Energiesysteme auf der Grundlage erneuerbarer Energiequellen und automatisierter Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungssysteme im Rahmen der technischen, funktionalen und wirtschaftlichen Bedingungen des Gebäudes zu planen.

Untersuchung des Designers

Die Kammer ist verpflichtet, die Überprüfung eines Architekten oder Ingenieurs auf Vorschlag der Behörde (Amt für Raumordnung und Bauwesen der Slowakischen Republik) oder aufgrund eigener Feststellungen anzuordnen, wenn dieser bei der Erbringung von Dienstleistungen schwerwiegende berufliche Mängel begangen hat.

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